ZPO § 106. Zustellung von Klagen, BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.07.2009

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Zweiter Titel. Zustellungen.

§ 106. Zustellung von Klagen

(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.

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