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ZPO § 103. Ersatzzustellung, BGBl. Nr. 201/1982, gültig ab 01.03.1983

§ 103. Ersatzzustellung

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77429

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