4. Hauptstück Rechte und Pflichten
2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
§ 92. Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern
(1) Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 90 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 96 Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 9 vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422