WTBG 2017 § 84. Provisionen – Provisionsvorbehalt, gültig ab 16.09.2017

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 84. Provisionen – Provisionsvorbehalt

Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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