WTBG 2017 § 84. Provisionen –
Provisionsvorbehalt, gültig ab 16.09.2017
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 84. Provisionen – Provisionsvorbehalt
Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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