zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WTBG 2017 § 69. Nichtigkeit, gültig von 22.07.2020 bis 20.04.2023

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 69. Nichtigkeit

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422