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WTBG 2017 § 69. Nichtigkeit, gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 69. Nichtigkeit

(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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