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WTBG 2017 § 69. Nichtigkeit, BGBl. I Nr. 42/2023, gültig ab 21.04.2023

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 69. Nichtigkeit

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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