WTBG 2017 § 68. Versagung der Anerkennung, gültig ab 16.09.2017

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 68. Versagung der Anerkennung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77422