WTBG 2017 § 68. Versagung der Anerkennung, gültig ab 16.09.2017
3. Hauptstück Gesellschaften
3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
§ 68. Versagung der Anerkennung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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