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WTBG 2017 § 65. Antrag auf Anerkennung, gültig ab 16.09.2017

3. Hauptstück Gesellschaften

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 65. Antrag auf Anerkennung

Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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