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WTBG 2017 § 63. Gesellschafter, gültig ab 16.09.2017

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 63. Gesellschafter

(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

1. berufsberechtigte natürliche Personen,

2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,

4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, und

5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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