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WTBG 2017 § 61. Gesellschaftsformen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 61. Gesellschaftsformen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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