3. Hauptstück Gesellschaften
2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit
§ 61. Gesellschaftsformen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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