3. Hauptstück Gesellschaften
1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften
§ 58. Aufsichtsrat
(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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