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WTBG 2017 § 58. Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 58. Aufsichtsrat

(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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