3. Hauptstück Gesellschaften
1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften
§ 55. Firma
(1) Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.
(2) Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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