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WTBG 2017 § 50. Nichtigkeit, gültig von 16.09.2017 bis 20.04.2023

2. Hauptstück Natürliche Personen

7. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 50. Nichtigkeit

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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