2. Hauptstück Natürliche Personen
7. Abschnitt Bestellungsverfahren
§ 49. Versagung der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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