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WTBG 2017 § 48. Beeidigung – Gelöbnis, gültig von 16.09.2017 bis 20.04.2023

2. Hauptstück Natürliche Personen

7. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 48. Beeidigung – Gelöbnis

(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“

Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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