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WTBG 2017 § 48. Beeidigung – Gelöbnis, gültig ab 21.04.2023

2. Hauptstück Natürliche Personen

7. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 48. Beeidigung – Gelöbnis

(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“

Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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