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WTBG 2017 § 42. Anmeldung – Bescheid, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Berufsanwärter

§ 42. Anmeldung – Bescheid

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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