2. Hauptstück Natürliche Personen
5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
§ 37. Prüfungsergebnis – Verkündung
Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
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