WTBG 2017 § 37. Prüfungsergebnis – Verkündung, gültig von 16.09.2017 bis 20.04.2023

2. Hauptstück Natürliche Personen

5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 37. Prüfungsergebnis – Verkündung

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

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