2. Hauptstück Natürliche Personen
5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
§ 30. Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
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