2. Hauptstück Natürliche Personen
4. Abschnitt Prüfungsausschuss
§ 28. Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77422