WTBG 2017 § 27. Zurücklegung – Enthebung, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
4. Abschnitt Prüfungsausschuss
§ 27. Zurücklegung – Enthebung
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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