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WTBG 2017 § 27. Zurücklegung – Enthebung, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

4. Abschnitt Prüfungsausschuss

§ 27. Zurücklegung – Enthebung

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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