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WTBG 2017 § 240. Vollziehung, BGBl. I Nr. 42/2023, gültig ab 21.04.2023

4. Teil Übergangs- Schlussbestimmungen

§ 240. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 25 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 105 Abs. 1, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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