WTBG 2017 § 239a. Sonderregelungen – COVID-19, gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020

§ 239a. Sonderregelungen – COVID-19

(1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von bis zum Ablauf des gehemmt und laufen ab dem oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von bis zum Ablauf des fällt:

1. Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2. die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3. die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4. die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5. die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6. die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8. die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9. die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10. die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11. die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I 16/2020, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in § 152 Abs. 2 genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

(5) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz ist zulässig.

(6) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(7) Gebühren gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß § 21 geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.

(8) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422