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WTBG 2017 § 237. Erlassen von Verordnungen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

4. Teil Übergangs- Schlussbestimmungen

§ 237. Erlassen von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77422

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