WTBG 2017 § 234. Zustellungen, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
§ 234. Zustellungen
Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422