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WTBG 2017 § 234. Zustellungen, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Wahlen

5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen

§ 234. Zustellungen

Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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