WTBG 2017 § 234. Zustellungen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
§ 234. Zustellungen
Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden.
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