WTBG 2017 § 233. Fristenlauf, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
§ 233. Fristenlauf
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.
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