WTBG 2017 § 226. Leitung, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Wahlen

4. Abschnitt Wahl des Präsidiums

§ 226. Leitung

Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

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