WTBG 2017 § 226. Leitung, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
4. Abschnitt Wahl des Präsidiums
§ 226. Leitung
Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
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