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WTBG 2017 § 225. Funktionsperiode des Präsidiums, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Wahlen

4. Abschnitt Wahl des Präsidiums

§ 225. Funktionsperiode des Präsidiums

(1) Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77422