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WTBG 2017 § 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

2. Hauptstück Wahlen

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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