WTBG 2017 § 202. Geschäftsstellen der
Wahlkommissionen, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen
(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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