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WTBG 2017 § 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Wahlen

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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