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WTBG 2017 § 20. Verfall von Teilprüfungen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung

§ 20. Verfall von Teilprüfungen

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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