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WTBG 2017 § 199. Wahlkommissionen – Bestellung, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

2. Hauptstück Wahlen

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 199. Wahlkommissionen – Bestellung

(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind spätestens zwei Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

(2) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen sind spätestens vier Wochen nach der Anordnung der Wahl zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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