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WTBG 2017 § 194. Passives Wahlrecht, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Wahlen

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 194. Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und

2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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