WTBG 2017 § 191. Wahlkreise, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 191. Wahlkreise
Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.
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