2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 190. Anordnung der Wahl
(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen
(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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