2. Hauptstück Natürliche Personen
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
§ 18. Prüfungsantritt – Rücktritt
(1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einlangt. Dabei hat der Prüfungskandidat bekannt zu geben, zu welchem Termin und an welchem Ort er antreten will. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen.
(2) Der Prüfungskandidat muss sich unter Angabe des Prüfungsortes schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen.
(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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