WTBG 2017 § 188. Allgemeine Grundsätze, gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 188. Allgemeine Grundsätze
Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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