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WTBG 2017 § 188. Allgemeine Grundsätze, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

2. Hauptstück Wahlen

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 188. Allgemeine Grundsätze

Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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