WTBG 2017 § 188. Allgemeine Grundsätze, BGBl. I Nr. 67/2020, gültig ab 22.07.2020
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 188. Allgemeine Grundsätze
Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
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