2. Hauptstück Wahlen
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
§ 188. Allgemeine Grundsätze
Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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