WTBG 2017 § 186. Kosten, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017
3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
2. Hauptstück Wahlen
1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung
§ 186. Kosten
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
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