WTBG 2017 § 186. Kosten, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Wahlen
1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung
§ 186. Kosten
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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