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WTBG 2017 § 186. Kosten, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

2. Hauptstück Wahlen

1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung

§ 186. Kosten

Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen der Kammerorgane ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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