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WTBG 2017 § 183. Datenschutz, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig von 16.09.2017 bis 24.05.2018

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück Allgemeines

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 183. Datenschutz

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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