WTBG 2017 § 183. Datenschutz, gültig von 16.09.2017 bis 24.05.2018

1. Hauptstück Allgemeines

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 183. Datenschutz

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt.

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