1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Gebarung – Haushalt – Umlagen
§ 177. Jahresabschluss
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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