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WTBG 2017 § 177. Jahresabschluss, BGBl. I Nr. 42/2023, gültig ab 21.04.2023

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück Allgemeines

4. Abschnitt Gebarung – Haushalt – Umlagen

§ 177. Jahresabschluss

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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