WTBG 2017 § 172. Pflichten der Mitglieder, gültig ab 16.09.2017
1. Hauptstück Allgemeines
3. Abschnitt Mitgliedschaft
§ 172. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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