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WTBG 2017 § 16. Nichtigkeit, gültig ab 21.04.2023

2. Hauptstück Natürliche Personen

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung

§ 16. Nichtigkeit

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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