1. Hauptstück Allgemeines
1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe
§ 153. Organe
(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
1. der Präsident,
2. die Vizepräsidenten,
3. das Präsidium,
4. der Vorstand und
5. der Kammertag.
(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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