WTBG 2017 § 15. Entscheidung über die
Antragstellung, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Natürliche Personen
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
§ 15. Entscheidung über die Antragstellung
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.
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