WTBG 2017 § 15. Entscheidung über die Antragstellung, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Natürliche Personen

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung

§ 15. Entscheidung über die Antragstellung

Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

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