WTBG 2017 § 149. Vollstreckung der Erkenntnisse, gültig ab 16.09.2017
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
§ 149. Vollstreckung der Erkenntnisse
Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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