WTBG 2017 § 149. Vollstreckung der Erkenntnisse, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 149. Vollstreckung der Erkenntnisse

Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

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