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WTBG 2017 § 149. Vollstreckung der Erkenntnisse, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

2. Teil Disziplinarrecht

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 149. Vollstreckung der Erkenntnisse

Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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