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WTBG 2017 § 135. Ersatz der Barauslagen, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 135. Ersatz der Barauslagen

Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77422