WTBG 2017 § 135. Ersatz der Barauslagen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017
2. Teil Disziplinarrecht
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
§ 135. Ersatz der Barauslagen
Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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