Suchen Hilfe
WTBG 2017 § 135. Ersatz der Barauslagen, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

2. Teil Disziplinarrecht

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 135. Ersatz der Barauslagen

Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden