Suchen Hilfe
WTBG 2017 § 133. Zurücklegung der Funktion, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

2. Teil Disziplinarrecht

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 133. Zurücklegung der Funktion

Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422