WTBG 2017 § 126. Verantwortlichkeit – Gesellschaften, gültig ab 16.09.2017

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

§ 126. Verantwortlichkeit – Gesellschaften

(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

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